Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand März 2022

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen der Firma HR factory GmbH, Konrad-Zuse-Platz 9, 81819 München (nachstehend HR factory) gegenüber ihren Auftraggebern. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt HR factory nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1)  Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er die von der HR factory zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von der HR factory erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt.

(2) Die HR factory wird als selbstständige Unternehmerin für den Auftraggeber tätig.

(3) Die HR factory bedient sich zur Vertragserfüllung eigener Arbeitnehmer oder Mitarbeiter. Die HR factory kann sich zur Vertragserfüllung ggf. auch selbstständiger Consultants bedient. Diese werden ebenfalls als selbstständige Unternehmer unter Verwendung einer eigenen Firma und eigenem werblichen Auftritt tätig.

(4) Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang.

(5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der HR factory und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, München. Die HR factory ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 2 Leistungen von HR factory

(1) Die HR factory erbringt für den Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung Unternehmensberatungs- und Servicedienstleistungen im Bereich Human Resources sowie – zum Teil darauf aufbauend – Seminar- und Coaching-Leistungen. Ferner kann der Auftraggeber die HR factory als Interimsmanager beauftragen. HR factory erbringt zudem Dienst- leistungen im Bereich Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmervermittlung.

(2) Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) sowie den Besonderen Bestimmungen für die Unternehmensberatung/das Interimsmanagement (II.), für Trainings- oder Coaching Veranstaltungen (III) und Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmervermittlung (IV).

(3) Soweit Zusatzleistungen durch Dritte ausgeführt werden und die HR factory hierfür ausdrücklich nicht als Vertragspartner, sondern lediglich als Vermittler auftritt, besteht die Leistungsbeziehung allein zu dem Dritten. Eine Haftung seitens der HR factory ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend ist die jeweilige Vereinbarung.

§ 3 Umsatzsteuer und Zahlung

(1) Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Die HR factory stellt dem Auftraggeber stets eine Rechnung aus.

(3) Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeber sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht der HR factory ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht von der HR factory zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Die HR factory ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die HR factory berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

(5) Bei andauernden Vertragsbeziehungen wie z. B. umfangreichen Beratungsaufträgen ist die HR factory berechtigt, den Aufwand in regelmäßigen Abständen (bspw. monatlich) in Abrechnung zu bringen.

(6) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenansprüche von der HR factory anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Haftung / Haftungsbeschränkung

(1) Die HR factory haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die HR factory unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die HR factory nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 5 Datenschutz

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der HR factory auf Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der HR factory selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundsatzverordnung (DSGVO).

(2) Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.

(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die HR factory ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

(4) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Die von HR factory vermittelten HR Experts werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von HR factory, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von HR factory vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.

2. Besondere Bestimmungen Unternehmensberatung/ Interimsmanagement

§ 6 Beauftragung, Feststellung der Auftragsbeendigung

(1) Bei der Unternehmensberatung legen der Auftraggeber und die HR factory die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Art der Arbeitsergebnisse sowie die Vergütung schriftlich fest. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die Unternehmensberatung durch die HR factory ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann der Auftraggeber die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umsetzt.

(3) Die Beauftragung als Interimsmanager erfolgt ebenfalls schriftlich in einem gesonderten Vertrag, in dem insbesondere der Gegenstand und der Umfang der von der HR factory bzw. des von der HR factory vorgestellten selbständigen Interimsmanagers zu erbringenden Tätigkeiten sowie die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung festzulegen sind.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von der HR factory zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit die HR factory die geforderten angemessenen Voraussetzungen vorenthalten werden, hat der Auftraggeber die entstehenden Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

(2) Soll die HR factory als Interimsmanager tätig werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die von der HR factory vorgestellten selbständigen Interimsmanager gegebenenfalls erteilt.

(3) Der Auftraggeber wird den von der HR factory eingesetzten Interimsmanager in die eigenen Unternehmensrichtlinien einweisen und entsprechend belehren. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung für die vom Auftraggeber für den Interimsmanager zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z. B. Computer) hinsichtlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.

(4) Der Auftraggeber erteilt dem Interimsmanager die zur Leistungserbringungen erforderlichen Kompetenzen und erklärt den Interimsmanager insoweit als weisungsbefugt.

(5) Der Auftraggeber benennt dem Interimsmanager einen Ansprechpartner.

§ 8 Pflichten von HR factory

Die HR factory ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

§ 9 Schutz der Arbeitsergebnisse

Die von der HR factory angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die HR factory. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

3. BesondereBestimmungen Training und Coaching

§ 10 Beauftragung von Trainings- oder Coachingveranstaltungen

(1) Wenn ein Auftraggeber ein Training von der HR factory beauftragen möchte, übersendet die HR factory dem Auftraggeber ein Angebot zur Teilnahme / Durchführung der gewünschten Trainings- oder Coachingveranstaltung, welches der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen in Textform annehmen kann. Mit dieser Bestätigung des Auftraggebers ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich und der Auftraggeber erhält anschließend die Rechnung.

(2) Soweit die HR factory bei der Durchführung der Trainings- oder Coachingveranstaltungen Dritte als Trainer einsetzt, handeln diese während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen von der HR factory, es sei denn die HR factory tritt ausdrücklich nur als Vermittler dieser Dienstleistung auf. In letzterem Fall besteht die vertragliche Beziehung zu dem Dritten. Die Haftung der HR factory ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend hierfür ist die konkrete Vereinbarung.

§ 11 Preise für Trainings- und Coaching Veranstaltungen

Für die Teilnahme an Trainings- oder Coaching Veranstaltungen gelten die individuell im Auftrag vereinbarten Preise.

§ 12 Durchführung von Trainings- und Seminarveranstaltungen, Absage und

Ausfall

(1) Der Veranstaltungsort ist im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegeben.

(2) Die HR factory behält sich vor, auch bestätigte Veranstaltungen aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen (z. B. bei zu geringer Teilnehmerzahl) bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Die HR factory wird sich jedoch in diesem Fall bemühen, Alternativen anzubieten. Bei einer Absage oder einem Ausfall der Veranstaltung, z. B. bedingt durch höhere Gewalt, wird die HR factory die Teilnehmer unverzüglich informieren und bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung an die HR factory zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber die gesamte vereinbarte Vergütung an die HR factory zu zahlen. Zusätzlich hat der Auftraggeber der HR factory die durch die bestätigte Buchung bereits entstandenen Kosten (Unterbringungs-, Reise- / Folgekosten) zu zahlen.

§ 13 Urheberrechte an Schulungsunterlagen

Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich der Schulungsunterlagen, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, verbleiben bei der HR factory. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die HR factory darf kein Nutzer die Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduzieren, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben.

4. Besondere Bestimmungen Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmervermittlung

§ 14 Leistungen von HR factory

Leistungen von HR factory im Sinne dieser AGB sind der Nachweis eines von HR factory vorgestellten Arbeitnehmers zur Festeinstellung, der Nachweis oder die Übernahme eines durch HR factory vorgestellten Arbeitnehmers von HR factory („Arbeitnehmerüberlassung“), die zeitlich befristete Überlassung von Arbeitnehmern (nachfolgend auch „HR Experts“ genannt) sowie sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.

§ 15 Leistungen des Kunden

Der Kunde hat sicherzustellen, dass HR factory sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch HR factory vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.

Der Kunde hat HR factory unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem HR Expert ein Angebot zu einer Festanstellung unterbreitet. Der Kunde hat zudem den von HR factory eingesetzten HR Expert in die eigenen Unternehmensrichtlinien schriftlich einzuweisen und entsprechend detailliert zu belehren. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung für die vom Kunden etwaig für den HR Expert zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z. B. Computer), einschließlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.

Der Kunde trägt die Verantwortung für die etwaig notwendige Beschaffung von Arbeitserlaubnissen oder sonstigen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die von HR factory vorgestellten HR Experts erteilt.

§ 16 Vergütung

Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch HR factory bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen. Sollte zwischen dem Kunden und HR factory eine Vergütung nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde eine von HR factory vorgestellte Person ein, steht HR factory ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:

Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 35% der vereinbarten Bruttojahreszielvergütung des eingestellten HR Experts/Kandidaten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung der ersten Bruttojahreszielvergütung werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z. B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartendem oder üblichem Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.

Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eines Mitarbeiters (Mitarbeiterin) von HR factory aus einer Überlassung steht HR factory ebenfalls ein Vermittlungshonorar zu in Höhe von 35% der vereinbarten Bruttojahreszielvergütung zu.

Das Vermittlungshonorar steht HR factory auch dann zu, wenn es innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der letzten Überlassung oder der Vorstellung eines Arbeitnehmers zu einem Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden oder mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (§ 15 ff. AktG) und dem Mitarbeiter kommen sollte.

Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Unterzeichnung des Vertrages, spätestens jedoch mit Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, binnen 5 Werktagen fällig. Der Kunde hat HR factory unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von HR factory vermittelten Bewerber oder HR Expert als Arbeitnehmer fest eingestellt hat und HR factory jeweils unverzüglich über das Bruttojahresgehaltes (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person oder HR Expert anspricht oder sich die vorgestellte Person oder HR Expert selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von HR factory besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von HR factory vorgestellte Person beim Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird, als für die sie ursprünglich von HR factory vorgeschlagen wurde.

§ 17 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber, oder bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien spätestes zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung, bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.

Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Im Falle der Vermittlung von HR Experts erfolgt die Abrechnung durch HR factory jeweils wöchentlich oder gegebenenfalls monatlich. Die üblichen Kosten für Unterbringung am Einsatzort, Wochenendheimfahrten, Dienstreisen, Schulungen (z. B. Fahrtgeld, Übernachtung, Verpflegung etc.) werden dem Kunden durch HR factory gesondert berechnet, soweit dies vertraglich nicht anderweitig vereinbart wurde.

Der Kunde prüft durch einen bevollmächtigten Vertreter die vom HR Expert geleisteten und auf einem Tätigkeitsnachweis erfassten Stunden/Tage wöchentlich. Der Vertreter hat den Tätigkeitsnachweis durch Unterschrift und Firmenstempel entsprechend schriftlich zu bestätigten, sofern dies vereinbart wurde und der Nachweis nicht nachweislich fehlerhaft sein sollte. Das Original des Tätigkeitsnachweises erhält HR factory, der Kunde bekommt eine Kopie des Tätigkeitsnachweises. Sollte HR factory ein vom Kunden unterzeichneter Tätigkeitsnachweis zur Abrechnung nicht vorliegen, so erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der vertraglich geregelten wöchentlichen Arbeitszeit.

Handelt es sich bei der von HR factory zu erbringenden Leistung um eine Werkleistung, die in jedem Falle als eine solche in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich zu bezeichnen und zu vereinbaren ist, so hat der Kunde im Falle etwaiger Mängel einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber HR factory geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Erbringung der jeweiligen Werkleistung.

Kann HR factory die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die HR factory nicht zu vertreten hat, hat HR factory das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft HR factory in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.

§ 18 Kündigung

Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.

HR factory ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde:

  • zahlungsunfähig ist
  • über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
  • der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
  • der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von HR factory in Verzug befindet
  • der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt

Im Falle der Kündigung ist HR factory berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten einzustellen und die beim Kunden im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bereitgestellten Arbeitnehmer abzuziehen. Die sonstigen, HR factory zustehenden Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.